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Wettbewerbsverzerrung durch Amazon, Google & Co. stoppen

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Wettbewerbsverzerrung durch Amazon, Google & Co. stoppen

Soziale Marktwirtschaft lässt sich nicht mit einem Klick von Amazon und Google deaktivieren.

 

Wenn Unternehmen aufgrund ihres attraktiven Angebots sehr groß und erfolgreich sind, ist das nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zunächst nicht zu beanstanden. Klar ist aber, dass Plattformen sich an Wettbewerbsrecht halten müssen. Als Berichterstatter für den europäischen Wettbewerb habe ich mich stark dafür eingesetzt, dass Online-Plattformen mit einer marktbeherrschenden Stellung besser reguliert werden.

US-amerikanische Digitalkonzerne, die ihre Marktmacht missbrauchen und europäische Anbieter aus dem Wettbewerb drängen, müssen scharf in die Schranken gewiesen werden. Die Risiken neu entstehender Monopole müssen effektiver begegnet werden. Ihre Marktmacht ist mittlerweile derart groß, dass sie kaum noch von anderen Unternehmen – ob von Start-ups, Mittelständlern oder Großkonzernen – bestritten werden kann. In Zeiten der Corona-Pandemie wurde ganz besonders deutlich, wie systemrelevant diese Plattformen für weite Teile des Handels sind, insbesondere im B2C-Bereich. Diese Entwicklung hin zu einer geballten Konzentration von Marktmacht gefährdet die Innovationskraft unserer Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ist mit den Zielen und Werten der Sozialen Marktwirtschaft nicht vereinbar.

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) sowie das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) sind die Kernelemente der EU-Digitalstrategie. Unternehmen sollen in der EU auch im Online-Raum in einen fairen Wettbewerb treten können.

 

Die CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament fordert:

1. Für Plattformen mit überragender marktübergreifender Bedeutung (Gatekeeper) müssen gesonderte Wettbewerbsregeln gelten. Diese Regeln sollen ex-ante greifen und haben dem fairen Wettbewerb der Plattformunternehmen mit Dritten sowie dem fairen Wettbewerb auf der Plattform zu dienen und sind in einer Verordnung festzuhalten.

2. Für diese Plattformen ist die Selbstbevorzugung eigener Angebote oder Dienste zu untersagen. Dies gilt sowohl beim Ranking bzw. bei der Darstellung von Produkten oder Services sowie auch in bei der Abrechnung (App-Store Gebühr).

3. Die Behinderung der Interoperabilität von konzerneigenen Produkten und Services zu Angeboten Dritter gilt es zu untersagen.

4. Plattformen mit überragender marktübergreifender Bedeutung sind Bündelungspraktiken sowie Maßnahmen zu untersagen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaffungsoder Absatzmärkten behindert. Dazu gehört die Behinderung von Unternehmen, ihre Produkte und Services auf anderen Vertriebskanälen dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

 

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